Coronavirus: PoC-Tests durchführen
Am 14.Oktober hat das Bundesministerium für Gesundheit die Coronavirus-Testverordnung (TestV) veröffentlicht und
seid dem schon mehrmals überarbeitet. Mit „vollem Namen“ heißt sie „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“. (1) Hier wird u. a. geregelt, unter welchen Umstän- den Personen einen Anspruch auf einen PoC-Antigentest haben, welche Tests wie genutzt werden müssen und wie die Finanzierung aufgestellt ist. Auf Grundlage dieser bundesweit gültigen Testverordnung erstellen alle Einrichtungen der stationären, teilstationären und ambulanten Pflege individuell angepasste Testkonzepte. In diesen legen die Einrichtungen wiederum fest, wann konkret sie Mitarbeitende, Pflegekunden, Angehörige oder auch externe Dienstleister, die ins Haus kommen, testen möchten.