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Zum Umgang mit Betäubungsmitteln

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Betäubungsmittel haben eine sehr starke Wirkung und unterliegen daher strengen Gesetzen und Verordnungen in Deutschland. Nur ein Arzt, der in Deutschland seinen Beruf ausübt, darf auf dem 3-teiligen Betäubungsmittelrezept in begründeten Fällen dem Patienten ein Betäubungsmittel verschreiben. Pflegefachkräfte müssen die für sie relevanten Vorgaben im Umgang mit Betäubungsmittel genau kennen, denn sonst drohen harte Strafen einschließlich Gefängnis.

In Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen muss lückenlos der Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln dokumentiert werden. Dies setzt eine ordnungsgemäße Lagerung im Tresor voraus. Die Dokumente sind 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und zuständigen Personen bei Kontrollen vorzulegen. Eine Ausnahme vom Betäubungsmittelgesetz sind Pflegekunden, die sich in der stationären Einrichtung eigenverantwortlich um die Arzneimittel kümmern. Auch für Pflegekunden im ambulanten Bereich gelten Besonderheiten. Die Wiederverwendung nicht mehr benötigter Betäubungsmittel ist grundsätzlich möglich unter vielen Auflagen. Die Vernichtung von Betäubungsmitteln unterliegt ebenfalls strengen Vorgaben einschließlich der Anwesenheit von 2 Zeugen und einem Protokoll.

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